Koffer verloren, verspätet oder beschädigt: Meldung am Flughafen, 7 und 21 Tage Frist und Haftung bis 1.519 Sonderziehungsrechte

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Das Band in Palma steht still, der eigene Koffer war nicht dabei. Was jetzt am Gepäckschalter und in den Tagen danach schriftlich passiert, entscheidet über die Entschädigung: Wer eine Frist verpasst, kann die Airline später nicht mehr verklagen.

Rechtsstand und Quellen geprüft am 04.10.2026 (zur Methodik). Keine Rechtsberatung: Die Seite gibt wieder, was im Montrealer Übereinkommen, bei der Verbraucherzentrale und den Airlines steht.

Die Airline haftet mit höchstens 1.519 Sonderziehungsrechten je Reisendem

Für aufgegebenes Gepäck haftet die Fluggesellschaft nach Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens auch ohne eigenes Verschulden. Die Grenze steht in Artikel 22 Absatz 2: 1.519 Sonderziehungsrechte (SZR) je Reisendem, für Zerstörung, Verlust, Beschädigung und Verspätung zusammen, nicht je Koffer. Den Wert hat die ICAO zum 28.12.2024 von 1.288 SZR angehoben; in Deutschland steht das im Bundesgesetzblatt 2024 II Nr. 515. Für Airlines aus der EU gilt dieselbe Haftung laut Verordnung (EG) Nr. 2027/97 auch auf Inlandsflügen.

Das SZR ist eine Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds; am 02.10.2026 entsprach 1 SZR laut IWF 1,206310 Euro, 1.519 SZR also rund 1.832 Euro. Ersetzt wird laut Verbraucherzentrale der Zeitwert von Koffer und Inhalt, nicht der Neupreis. Für Handgepäck haftet die Airline nur bei Verschulden (Art. 17 Abs. 2).

Sieben Tage für Schäden, 21 Tage für Verspätung

Fall Am Flughafen Schriftliche Anzeige Grundlage
Koffer kommt nicht an sofort melden, Aktenzeichen geben lassen binnen 21 Tagen nach Erhalt des Koffers Art. 31 Abs. 2 MÜ
Koffer beschädigt sofort melden, Fotos unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Annahme Art. 31 Abs. 2 MÜ
Inhalt fehlt sofort melden spätestens 7 Tage Verbraucherzentrale
Koffer nach 21 Tagen nicht da — gilt als verloren; keine eigene Anzeigefrist in Art. 31 Art. 17 Abs. 3 MÜ
Klage gegen die Airline — binnen 2 Jahren ab Ankunft Art. 35 MÜ

Die Anzeige muss schriftlich sein und innerhalb der Frist übergeben oder abgesandt werden (Art. 31 Abs. 3). Eine versäumte Frist schließt die Klage aus, außer bei Arglist der Airline (Abs. 4). Die Meldung am Schalter heißt im Luftverkehr Property Irregularity Report (PIR); sie ersetzt die schriftliche Anzeige mit Forderung nicht.

Die schriftliche Anzeige braucht Aktenzeichen, Belege und eine Summe

Ob Brief, E-Mail oder Online-Formular der Airline, diese Angaben gehören hinein:

  • Name und Anschrift, dazu Buchungs- oder Ticketnummer.
  • Flug: Flugnummer, Datum, Strecke.
  • Gepäckschein-Nummer; den Beleg muss die Airline für jedes Stück aushändigen (Art. 3 Abs. 3).
  • Aktenzeichen der PIR-Meldung vom Flughafen.
  • Was passiert ist: verspätet erhalten am …, beschädigt (welches Teil), Inhalt fehlt, nicht angekommen.
  • Aufstellung mit Beträgen: je Gegenstand Kaufjahr und Preis, bei Verspätung die Ersatzkäufe.
  • Belege als Anlage: Kassenzettel, Fotos von Schaden und Inhalt.
  • Forderung: Gesamtbetrag, Zahlungsfrist, Bankverbindung, Bezug auf Art. 17, 19 und 22 MÜ.
  • Datum und Versandnachweis, weil das Absenden die Frist wahrt.

Versicherungen decken andere Fälle als die Airline

Die Verbraucherzentrale rät von der Reisegepäckversicherung ab: Die Versicherung biete „für einen relativ hohen Beitrag nur minimalen Schutz“. Die Außenversicherung der Hausratversicherung zahlt laut Verbraucherzentrale in der Regel bis zu drei Monate lang 10 bis 20 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 10.000 Euro, bei Einbruch, Raub, Feuer oder Sturm. Den Koffer, den die Airline verliert, nennt sie dort nicht; maßgeblich sind die Bedingungen der eigenen Police.

Zahlt die Airline nicht, prüft die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr den Fall; für Passagiere ist der Antrag kostenfrei.

Fallstricke bei Gepäckschäden

  • Alte Zahl im EU-Text. Der Hinweis im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 nennt noch 1.000 SZR, den Ausgangswert von 1999.
  • Keine Pauschale für Gepäck. Die Ausgleichszahlungen der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gelten für Flugverspätung und Annullierung, nicht für Koffer.
  • Wertsachen über der Grenze. Was mehr wert ist als 1.519 SZR, ist nur mit Wertangabe und Zuschlag beim Einchecken voll gedeckt (Art. 22 Abs. 2). Powerbanks sind im Aufgabegepäck ohnehin ausgeschlossen (Powerbank im Flugzeug).

Was praktisch hilft

  1. Vor dem Flug den Inhalt fotografieren. Das rät die Verbraucherzentrale als Nachweis für den Inhalt.
  2. Kontaktdaten in den Koffer legen. Die Lufthansa Group bittet in ihrem Blatt „Falls Gepäck verloren geht“, Adresse, Telefon und Reisedaten ausgedruckt sichtbar in den Koffer zu legen. Außen hilft ein Kofferanhänger.
  3. Am Band nicht gehen ohne Aktenzeichen. Gepäckschein und Bordkarte bis zur Rückkehr aufheben.
  4. Das Nötigste ins Handgepäck. Wäsche für eine Nacht und Medikamente gehören in die Kabine (Packliste fürs Handgepäck).
  5. Einen Tracker beilegen. Er ersetzt keine Meldung, zeigt aber, ob der Koffer am Zielflughafen liegt. Welche Tracker im Koffer erlaubt sind: Gepäcktracker im Vergleich.
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Was ich noch nicht weiß

  • Die Meldewege je Airline. Meldewege und Formulare stehen auf den Service-Seiten der Airlines; die von Lufthansa ließen sich bei der Prüfung nicht abrufen. Ob eine Airline dort andere Fristen nennt als das Übereinkommen, bleibt offen.
  • Wie lange Airlines für die Zahlung brauchen. In keiner geprüften Quelle steht eine Bearbeitungszeit. Die Dauer entscheidet, ob Ersatzkäufe vorgestreckt werden müssen.
  • Wann Airlines reparieren lassen statt zu zahlen. Das steht in keiner geprüften Quelle, entscheidet aber, wie schnell man wieder einen Koffer hat. Herstellergarantien: Kofferreparatur.

Häufige Fragen

Wie viel Entschädigung bekommt man, wenn der Koffer verloren geht?

Höchstens 1.519 Sonderziehungsrechte je Reisendem, so das Montrealer Übereinkommen seit dem 28.12.2024. Zum IWF-Kurs vom 02.10.2026 sind das rund 1.832 Euro. Die Grenze gilt je Person und für alle Gepäckschäden einer Reise zusammen. Ersetzt wird der Zeitwert von Koffer und Inhalt, nicht der Neupreis; Kaufbelege und Fotos machen die Summe nachweisbar. Als verloren gilt ein Koffer, wenn die Airline das anerkennt oder er 21 Tage nach dem geplanten Eintreffen nicht da ist. Wer teure Dinge aufgibt, kann beim Einchecken einen höheren Wert angeben und den Zuschlag zahlen.

Gepäck verspätet: welche Entschädigung steht einem zu?

Die Airline ersetzt die Kosten, die durch die Verspätung entstehen, bis zur Grenze von 1.519 Sonderziehungsrechten je Reisendem. Gemeint sind laut Verbraucherzentrale notwendige und angemessene Ersatzkäufe wie Unterwäsche, Kleidung und Toilettenartikel, mit Kassenzettel. Eine feste Pauschale gibt es nicht; die Ausgleichszahlungen der Fluggastrechte-Verordnung gelten nur für Flugverspätungen. Die Forderung muss spätestens 21 Tage nach Erhalt des Koffers schriftlich bei der Airline sein oder abgeschickt werden, sonst ist eine Klage ausgeschlossen. Den Koffer am besten schon am Flughafen als verspätet melden und das Aktenzeichen notieren.

Koffer beim Flug beschädigt, was tun?

Den Schaden noch am Flughafen am Gepäckschalter melden und fotografieren, dann schriftlich bei der Airline anzeigen, spätestens 7 Tage nach Erhalt des Koffers. Das schreibt Artikel 31 des Montrealer Übereinkommens vor; nach Ablauf der Frist ist eine Klage ausgeschlossen. In die Anzeige gehören Flug, Gepäckscheinnummer, Aktenzeichen, Fotos und der geforderte Betrag. Ersetzt wird der Zeitwert, höchstens 1.519 Sonderziehungsrechte je Reisendem. Schäden aus der Eigenart des Koffers oder einem eigenen Mangel muss die Airline nicht ersetzen. Fehlt Inhalt, gilt laut Verbraucherzentrale ebenfalls die 7-Tage-Frist.

Wann gilt ein Koffer als verloren?

Nach dem Montrealer Übereinkommen, wenn die Airline den Verlust anerkennt oder der Koffer 21 Tage nach dem Tag, an dem er hätte ankommen sollen, nicht eingetroffen ist. Ab dann kann man die Rechte aus dem Beförderungsvertrag wie bei einem Verlust geltend machen, also den Zeitwert von Koffer und Inhalt bis 1.519 Sonderziehungsrechte je Reisendem. Eine eigene Anzeigefrist für den Verlust nennt Artikel 31 nicht; die Klagefrist beträgt zwei Jahre ab Ankunft. Kosten, die bis dahin durch die Verspätung entstanden sind, gehören in dieselbe schriftliche Forderung.

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